ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND NUTZUNGSBEDINGUNGEN FÜR DEN VERANSTALTUNGSRAUM IM YOGA ATELIER

§ 1 VERTRAGSSCHLUSS
• Der Vertragsschluss erfolgt ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen (= AGB= des Vermieters).
Andere Vertragswerke gelten nicht, auch soweit einzelne Regelungen in unseren AGB nicht enthalten sind.
• Sämtliche Angebote des Vermieters sind unverbindlich und freibleibend. Die Anmietung von Veranstaltungsräumen und Equipment muss schriftlich erfolgen und wird nach der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Ein verbindlicher Vertrag kommt erst zustande, wenn die Raum- bzw. Technikanmietung vom Vermieter schriftlich bestätigt wurde.
• Mieter i. S. d. AGB sind sowohl Verbraucher (= natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann) als auch Unternehmer (= natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die dabei in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln), soweit keine ausdrückliche Differenzierung vorgenommen wird.

§ 2 PFLICHTEN DES MIETERS
• Der Mieter teilt dem Vermieter Art und Thema der Veranstaltung mit und versichert, die Mietsache dem Veranstaltungszweck entsprechend zu nutzen und dass die Inhalte der Veranstaltung nicht gegen geltendes Recht, Sittengesetze und insbesondere die Gesetze zum Schutze der Jugend verstoßen.
Der Mieter ist verpflichtet, öffentlich- und privatrechtliche Voraussetzungen für die Durchführung der Veranstaltung zu schaffen. Er trägt soweit erforderlich das Risiko der Erteilung behördlicher Genehmigungen hinsichtlich seiner Person und der Art des Betriebs; er hat technische oder sonstige Anforderungen sowie Auflagen, die auf Gesetz oder behördlichen Vorschriften beruhen, auf seine Kosten zu erfüllen. Kann die Mietsache aus Gründen, die in der Person oder dem Betrieb des Mieters liegen, nicht oder nur eingeschränkt benutzt werden, bleiben die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis bestehen. Auf Anfordern des Vermieters hat der Mieter entsprechende Nachweise vorzulegen.
• Der Mieter ist insbesondere verantwortlich für die Anmeldung und Zahlung der Vergnügungssteuer, für die Zahlung der Gebühr für die Sperrstundenverlängerung, für den Erwerb der Aufführungsrechte bei der GEMA und für die Zahlung der dafür fälligen Gebühr, für die Beachtung des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit und die Einhaltung der Sperrstunde in den Veranstaltungsräumen, und dafür, dass die Veranstaltungsbesucher die Hausordnung des Vermieters, soweit einschlägig, beachten.
• Der Mieter ist dazu verpflichtet, die Einhaltung der feuerpolizeilichen Beschränkungen, denen die Veranstaltungsräume unterliegen, hier insbesondere die Beschränkung der Gästeanzahl auf 50 Personen zu gewährleisten.
• Eine Weiter- und Untervermietung ist dem Mieter nicht gestattet.
• Der Mieter wird Störungen durch Besucher seiner Veranstaltung oder durch diese selbst auf das erforderliche, insbesondere die anderen Nutzer im Kübler Areal berücksichtigende Maß beschränken.

§ 3 WERBUNG
• Der Mieter ist verpflichtet, Poster, Plakate, schriftliche Ankündigungen, Bilder usw., mit denen für die Veranstaltung geworben werden soll, nur an den hierfür vorgesehenen Einrichtungen im Stadtgebiet von Winnenden anzubringen. Er hat die dafür erforderlichen Vereinbarungen schriftlich zu treffen. Gegebenenfalls erforderliche behördliche Genehmigungen holt der Mieter auf seine Kosten ein. Der Mieter stellt den Vermieter von etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter wegen nicht ordnungsgemäßen Plakatierens frei und übernimmt etwaige Beseitigungskosten.
• Auf den Werbeträgern ist ein Hinweis auf den Veranstalter einschließlich Nennung einer Kontaktadresse bzw. Telefonnummer anzubringen.
Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter die Vorlage von Entwürfen und Anzeigen, Plakaten und Werbesachen für die in den Räumlichkeiten des Vermieters stattfindenden Veranstaltungen zu verlangen und deren Veröffentlichung und Verbreitung zu untersagen, wenn dadurch eine Schädigung des Ansehens des Vermieters befürchtet werden muss, ohne dass dem Mieter deshalb ein Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter zusteht.

§ 4 SICHERHEIT UND ORDNUNG
• Die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in den gemieteten Räumlichkeiten, in allen Zugängen, auf allen Nebennutzflächen obliegt dem Mieter vor, während und nach der Veranstaltung. Der Mieter trifft alle dafür erforderlichen Vorkehrungen, insbesondere stellt er qualifiziertes Aufsichtspersonal im erforderlichen Umfang zur Verfügung.
• Darüber hinaus sind Anweisungen des Aufsichtspersonals des Vermieters vom Mieter und seinen Beauftragten zu befolgen. Zur Gefahrenabwehr kann der Vermieter alle erforderlichen Maßnahmen und Vorkehrungen treffen, ohne dass den Mieter ein Verschulden treffen muss.

§ 5 TECHNISCHE EINRICHTUNGEN
• Die Bedienung der technischen Einrichtungen des Veranstaltungsraums ist nur den Bediensteten oder Beauftragten des Vermieters vorbehalten.
Der Mieter erhält eine Einweisung in die Bedienung, soweit dies erforderlich und von ihm gewünscht wird. Im Falle des Versagens dieser Einrichtungen durch technische Defekte oder bei Betriebsstörungen haftet der Vermieter nur für die dadurch verursachten Sachschäden, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

§ 6 ÜBERLASSUNG UND RÜCKGABE DER MIETSACHE
• Zum Zwecke der Übergabe hat der Mieter die Mietsache jeweils vor und nach der Veranstaltung mit einem Beauftragten des Vermieters zu begehen.
Der Beauftragte des Vermieters und der Mieter setzen ein von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnendes Protokoll auf, in dem evtl. Fehler, Schäden usw. erfasst sind. Etwaige Beschädigungen während der Mietzeit sind dem Vermieter unverzüglich schriftlich zu melden.
• Der Mieter kann vor Veranstaltungsbeginn von einem Mitarbeiter des Vermieters den Schlüssel für die von ihm angemieteten Räumlichkeiten gegen Unterschrift erhalten. Er verpflichtet sich, den ihm ausgehändigten Schlüssel nicht an Dritte weiterzureichen, insbesondere Kopien hiervon anzufertigen bzw. anfertigen zu lassen. Nach Beendigung des Mietverhältnisses sind die Räume vom Mieter abzuschließen und der Schlüssel spätestens bis zum Ablauf des Folgetages der Veranstaltung an den Vermieter zurückzugeben.
• Der Mieter hat die Mietsache pünktlich zu dem vereinbarten Zeitpunkt zurückzugeben, andernfalls hat er den dem Vermieter entstandenen Verzögerungsschaden zu ersetzen, wenn er die Verzögerung zu vertreten hat.
• Der Mieter hat die Mietsache einschließlich der gemieteten technischen Einrichtungen, der gemieteten Gegenstände wie Tische, Stühle usw. in dem Zustand zurückzugeben, in dem er sie in Besitz genommen hat. Er hat sämtliche von ihm eingebrachten Gegenstände, Einrichtungen usw. spätestens am nächsten Werktag nach der Veranstaltung aus dem gesamten Areal zu entfernen.
• Nach Beendigung seiner Veranstaltung und vor Ablauf der vertraglichen Mietzeit hat der Mieter auf seine Kosten eine grobe Grundreinigung (besenrein) durchzuführen und Abfälle jeglicher Art zu entfernen. Spätestens zum Ende der Mietzeit sind vom Mieter eingebrachte Gegenstände zu entfernen.
Das Anbringen von Dekorationen in dem Veranstaltungsraum ist rechtzeitig vorher mit dem Vermieter zu besprechen. Wände und sonstige Flächen dürfen nicht beschädigt werden. Die Dekoration ist unverzüglich nach der Veranstaltung oder nach Vereinbarung mit dem Vermieter abzubauen.
Das Dekorationsmaterial ist spätestens am nächsten Werktag nach der Veranstaltung aus dem gesamten Areal zu entfernen. Kommt der Mieter diesen Pflichten schuldhaft nicht nach, hat der Mieter eine angemessene Lagermiete oder nach entsprechender Ankündigung des Vermieters die Entsorgungskosten zu bezahlen.

§ 7 HAFTUNG
• Die Haftung des Vermieters für anfänglich vorhandene Mängel (§ 536 a Abs. 1, Alt. 1 BGB) ist ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gemäß Satz 1 greift nicht ein, soweit der Vermieter die Mangelfreiheit der Mietsache oder eine bestimmte Eigenschaft zugesichert oder den Mangel arglistig verschwiegen hat. Die Haftung des Vermieters ist beschränkt auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die in die Mietsache eingebrachten Gegenstände des Mieters oder seiner Auftragnehmer und Erfüllungsgehilfen. Diese Gegenstände lagern auf Gefahr des Mieters in den gemieteten Räumen bzw. auf den gemieteten Flächen. Die Haftungsbeschränkungen greifen nicht ein für die Erfüllung vertragswesentlicher Pflichten des Vermieters und bei Schäden aus der Verletzung des Körpers, der Gesundheit und des Lebens, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters, seines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen.
• Der Vermieter haftet nicht für solche Beeinträchtigungen der Veranstaltung, z.B. durch Lärm, die nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen.
• Der Mieter trägt das gesamte Risiko seiner Veranstaltung einschließlich ihrer Vorbereitung und Abwicklung. Er haftet für alle durch ihn selbst, seine Erfüllungsgehilfen, Auftragnehmer, Veranstaltungsteilnehmer, Gäste und/oder durch andere Personen aus seinem Kreis stammenden verursachte Sach- und Personenschäden. Der Mieter befreit den Vermieter von allen begründeten Schadensersatzansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung des Mieters gegen den Vermieter geltend gemacht werden können. Der Nachweis der Unbegründetheit obliegt dem Mieter.
• Im Falle eines Verstoßes gegen die Schlüsselsorgfalts- und -rückgabepflicht gemäß § 6 Nr. 3 haftet der Mieter dem Vermieter für alle dadurch entstandenen Schäden.
• Ist der Vermieter gezwungen, für den Mieter angelieferte Waren außerhalb der von dem Mieter angemieteten Fläche zu lagern, übernimmt er für Beschädigungen oder Verlust keine Haftung, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

§ 8 HAUSRECHT UND VERKEHRSSICHERUNGSPFLICHT
• Der Vermieter hat das Hausrecht in allen Räumen, welches dieser, seine Erfüllungsgehilfen gegenüber dem Mieter und allen Nutzern in den Räumen, insbesondere allen Besuchern der Veranstaltung, ausüben. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten. Der Mieter hat alles zu unterlassen, was das Hausrecht des Vermieters beeinträchtigen könnte.
• Der Mieter stellt den Vermieter von Ansprüchen aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf die Mietsache und auf die Veranstaltungen im Innenverhältnis frei. Die Verkehrsregelungen außerhalb der Räumlichkeiten des Vermieters, insbesondere auf den Zufahrtswegen in das Kübler Areal, fällt nicht in den Aufgabenbereich des Vermieters. Den Beauftragten des Vermieters, der Polizei, der Feuerwehr, dem Sanitätsdienst und dem Kontrollpersonal ist im Zuge der Ausübung ihrer Tätigkeiten jederzeit Zugang zu sämtlichen Räumen zu gewähren. Diese Personen dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht behindert werden.


§ 9 GEWERBETREIBENDE

• Dem Mieter ist nicht gestattet, ohne schriftliche Einwilligung des Vermieters Gewerbetreibende (Fotografen, Blumenverkäufer, Schausteller, Zeitungshändler usw.) zu seinen Veranstaltungen zu bestellen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Gewerbliche Film- und Tonaufnahmen sind vom Mieter dem Vermieter vorher anzuzeigen und separat schriftlich zu genehmigen.

§ 10 MIETZEIT UND KÜNDIGUNG
• Beginn und Ende des Mietverhältnisses bestimmen sich nach dem im Mietvertrag festgelegten Zeitpunkten (Festmietzeit).
• Die Parteien schließen die Regelung des § 545 BGB aus. Das Mietverhältnis wird damit nicht auf unbestimmte Zeit fortgesetzt, wenn der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fortsetzt. Eine Vereinbarung, durch die das abgelaufene Mietverhältnis fortgesetzt oder erneuert wird, bedarf stets der Schriftform.
• Der Vermieter hat das Recht, den Mietvertrag vor Veranstaltungsbeginn jederzeit außerordentlich zu kündigen, wenn nach Vertragsschluss infolge höherer Gewalt (Überschwemmung, Brand usw.) oder durch sonstige nicht im Machtbereich des Vermieters liegende Gründe die Veranstaltung nicht
stattfinden kann. Die Vergütungspflicht des Mieters entfällt. Bereits erbrachte (Teil-)Zahlungen werden erstattet. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche des Mieters ausgeschlossen.
• Vom Mieter zu vertretende Gründe, welche eine außerordentliche Kündigen des Vermieters rechtfertigen, wie fehlende behördliche Genehmigungen und vertragliche Vereinbarungen zur Durchführung der Veranstaltung oder sonstige wichtige Gründe, die dem Vermieter die Durchführung der Veranstaltung bzw. die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar machen, lassen die Zahlungspflicht des Mieters nicht entfallen. Bereits erbrachte (Teil-)Zahlungen werden nicht erstattet.
• Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 11 RÜCKTRITTSREGELUNG
• Storniert der Mieter nach Vertragsschluss bis zu vier Wochen vor der Veranstaltung, hat der Vermieter einen Anspruch auf 30 Prozent der vereinbarten Vertragssumme, bis zu zwei Wochen vor der Veranstaltung auf 50 Prozent, ohne dass es auf den Grund der Stornierung ankommt. Kündigt der Mieter innerhalb von zwei Wochen vor dem Tag der Veranstaltung, wobei der Tag der Veranstaltung nicht mitgezählt wird, hat der Mieter 90 Prozent des in diesem Vertrag vereinbarten Gesamtbetrages zu zahlen. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Vermieters bleiben unberührt.
• Jede Stornierung bedarf der Schriftform.

§ 12 AUFRECHNUNG UND MINDERUNG
• Ist der Mieter Unternehmer, kann er nur dann die Miete mindern oder gegen die Miete nur mit solchen Forderungen aufrechnen bzw. ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn die Mietminderung oder die Forderung des Mieters unstreitig und entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 13 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
• Die in den Preisverzeichnissen genannten Preise verstehen sich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer; Preisänderungen bleiben bis Vertragsschluss vorbehalten.
• Die zu Beginn der Veranstaltung gestellte Rechnung ist innerhalb der nächsten 7 Tage nach Rechnungsdatum und -zugang ohne Abzüge auf das Konto des Vermieters zu überweisen.
• Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, gegenüber einem Unternehmer als Mieter Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten, gegenüber einem Verbraucher als Mieter in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu berechnen (§ 288 BGB).
Die Geltendmachung eines höheren Vermögensschadens bleibt dem Vermieter vorbehalten.

§ 14 ALLGEMEINES
• Mündliche Nebenabreden zum Mietvertrag bestehen nicht. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden des Vertrags bedürfen der Schriftform.
• Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein bzw. werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung soll gelten, was dem durch die Parteien beabsichtigten Zweck im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften am Nächsten kommt und einen entsprechenden wirtschaftlichen Erfolg gewährleistet.
• Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Yoga Atelier, Bianca Bahler

Winnenden, den 22.10.2023